Satzung

des Schützenkreises 11.5 Unterlahn im Rheinischen Schützenbund e.V.

Vorwort: Im Schützenkreis 11.5 Unterlahn e.V. sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine geschlechtsneutrale Sprachform im Folgenden verwendet.

§ 1 Grundsätzliches

1. Der Rheinische Schützenbund e.V. 1872 (kurz = RSB) gliedert sich u.a. in Bezirke
und Kreise, denen die Mitgliedervereine entsprechend ihrer geografischen Lage zugeordnet werden. Die Zuordnung von Mitgliedsvereinen – auch bei Neuaufnahme – obliegt der Zustimmung der jeweiligen Kreise, Bezirke und des Gesamtvorstandes des RSB.

2. Der RSB hat seinen Sitz in Leichlingen und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Name , Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein als Untergliederung des RSB trägt den Namen
Schützenkreis 11.5 Unterlahn e.V. im Weiteren „SKU“ genannt.

2. Sitz des SKU ist der Wohnsitz des/der jeweiligen Vorsitzenden. Er ist in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Zweck des SKU ist die Förderung des Schießsports und die Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums.

Verwirklicht wird dieser Zweck durch:
• die Pflege des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften,
• die Jugendpflege sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport
• die Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,
• die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern,
• die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil des kulturellen Lebens.

2. Der SKU vertritt innerhalb seines Bereichs den RSB und die ihm zugeordneten Mitgliedsvereine. Er unterstützt den RSB bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, insbesondere durch die Ausrichtung der Meisterschaften und Wettkämpfe seines Bereichs, sowie durch die sportliche Ausbildung und die Jugendpflege. Er unterliegt bei diesen Aufgaben den Vorgaben des RSB und des Deutschen Schützenbundes.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der SKU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der SKU ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des SKU dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SKU. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SKU fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des SKU können juristische oder natürliche Personen sein.

2. Mitglieder sind
• Vereine, die Mitglieder im RSB sind und deren Sitz innerhalb der Zuständigkeit der Untergliederung liegt.
• Die Ehrenmitglieder des SKU. Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Die SKU-Mitglieder erwerben den Status der Mehrfachmitgliedschaft (RSB und SKU). Eine einfache Mitgliedschaft (RSB oder SKU) ist nicht möglich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch
• Zuteilung des Vereins zu einer anderen Untergliederung des RSB nach § 11 dieser Geschäftsordnung
• Austritt nach der Satzung des RSB
• Ausschluss nach der Satzung des RSB
• Auflösung des Bezirkes, Kreises, Vereins

Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder endet durch
• Tod der Person
• durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
• Ausschluss nach der Satzung des RSB

§ 7 Beiträge

Zur Deckung der laufenden Kosten kann der SKU eigene Beiträge erheben. Die Beitragspflicht der Mitglieder gegenüber dem RSB bleibt davon unberührt. Die eigenen Beiträge sind von der Delegiertenversammlung des SKU zu beschließen und von den Mitgliedern gemäß der Satzungsregelung des SKU zu entrichten. Bei
Nichtzahlung dieser Beiträge kann der Vorstand des SKU den Ausschluss des Mitgliedes / Vereines von den Meisterschaften beschließen. Bei anhaltendem Nichtzahlen des SKU-Beitrages kann der SKU den Ausschluss aus dem RSB beantragen.

§ 8 Organe des Schützenkreises 11.5 Unterlahn e.V.

Organe des SKU sind
1. die Delegiertenversammlung
2. die Jugend-Delegiertenversammlung
3. der Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5. der Jugendvorstand

§ 9 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des SKU.
Sie setzt sich zusammen aus
• den Delegierten der Mitgliedsvereine
• den Ehrenmitgliedern des SKU
• den Mitgliedern des Vorstandes des SKU
Jeder Mitgliedsverein des SKU hat eine Delegiertenstimme. Die Mitglieder des Vorstandes des SKU und die Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Eine Stimmenbündelung bei diesen Personen ist nicht möglich.

2. Die Delegiertenversammlung ist u.a. zuständig für die
• Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und seiner Vertreter
• Bestätigung des von der Jugenddelegiertenversammlung des SKU gewählten Jugendleiters und seiner Vertreter
• Bestätigung des vorgeschlagenen erweiterten Vorstandes
• Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
• Beschlussfassung über den aufgestellten Haushaltsplan
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
• Beschlussfassung über den Ein- oder Austrag des SKU aus dem Vereinsregister
• Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahreskassenabschlusses
• Änderung der Satzung

3. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des SKU oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einladung erfolgt in Textform. Zusätzlich kann die Einladung auch auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht werden.

4. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern des SKU schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung bei dem Vorsitzenden des SKU eingereicht sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht, in dem die Delegiertenversammlung mit einfacher – Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von
• der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder im Interesse des SKU für erforderlich gehalten wird,
• 1/3 der Delegierten schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt wird.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

6. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und das Vermögen des SKU auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und der zuständigen Delegiertenversammlung über das Ergebnis zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen in der Untergliederung, für die sie gewählt worden sind, kein Vorstandsamt inne haben.

7. Zu den Delegiertenversammlungen des SKU ist dem zuständigen Bezirksvorsitzenden eine Einladung zu übersenden. Diesem oder dessen Beauftragten muss auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden, in der Versammlung das Wort zu ergreifen.

8. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern direkt oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des SKU zur Kenntnis gegeben wird. Dem Bezirk sollte ebenfalls automatisch ein Protokoll übersandt werden. Das Protokoll der Delegiertenversammlung ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9. Weiteres regelt die eigene Geschäftsordnung des Kreises.

§ 10 Sportjugend des Schützenkreises 11.5 Unterlahn e.V.

Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, die im Haushalt des SKU auszuweisen sind. Die Kassenführung ist schriftlich zu dokumentieren und am Jahresende mit dem Schatzmeister des SKU abzurechnen.
Die Jugend-Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des SKU. Die Jugend des SKU gibt sich eine Jugendordnung, in der Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des SKU.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des SKU im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten den SKU gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des SKU berechtigt.

2. Der Vorstand besteht aus (s.Vorwort)
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Schatzmeister
• dem Sportleiter
• der Damenleiterin
• dem Jugendleiter

2a. Zum erweiterten Vorstand gehören
• der stellvertretende Sportleiter
• der/die stellvertretende/n Jugendleiter
• die Fachreferenten

3. Wählbar und zur Amtsausübung berechtigt sind nur natürliche Personen, die Verbandsangehörige des RSB und Mitglied eines Vereins des SKU sind.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder des SKU beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vor dem Ende der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restamtszeit des Amtsvorgängers gewählt. Bis zu dieser Wahl kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bestimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Gewählt wird analog der in der Satzung des RSB geregelten Wahlfolge. Es wird in zwei Gruppen im Abstand von einem Jahr gewählt. Wahlen für ein Geschäftsjahr können nur innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Im gleichen Jahr werden jeweils gewählt:

• der Vorsitzende, die Damenleiterin und der Geschäftsführer.

Ein Jahr später werden gewählt:

• der stellv. Vorsitzende, der Sportleiter und der Schatzmeister.

Gleichzeitig wird der gem. der Jugendordnung gewählte Jugendleiter bestätigt. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Kreisvorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung bestätigt.

6. Die Stellung und die Aufgaben des unter Nr. 2 benannten Vorstandes des SKU entsprechen insgesamt denen des Präsidiums des RSB. Dem Präsidenten entspricht auf Kreisebene der Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben durch dessen Stellvertreter wahrgenommen.

7. Der Vorsitzende des SKU vertritt diesen gegenüber dem RSB, berät das Präsidium des RSB in wichtigen Angelegenheiten und unterstützt bei den laufenden Geschäften.

8. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem jeweiligen Vorsitzenden des SKU schriftlich erklärt werden. Tritt ein Kreisvorsitzender oder der gesamte Kreisvorstand innerhalb einer Wahlperiode zurück, so muss die Rücktrittserklärung schriftlich gegenüber dem Bezirksvorsitzenden erfolgen.

9. Mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung/-en erlöschen die Rechte der/des Zurückgetretenen aus ihrer/seiner Wahl zum Vorstandsmitglied des SKU.

10. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt auch den Vorsitz. Dem Vorsitzenden des SKU steht es frei, zu den Vorstandssitzungen weitere Personen, die kein Vorstandsamt innehaben, einzuladen. In diesem Fall tagt der Vorstand als erweiterter Vorstand, in welchem die zusätzlich Eingeladenen nur eine beratende Stimme haben. Mitglieder des Bezirkes und des RSB dürfen an den Vorstandsitzungen beratend teilnehmen.

§ 12 Änderung der Einteilung und Zuordnung

1. Anträge zur Durchführung von Änderungen an der Einteilung oder Zuordnung sind an den RSB zu richten.

2. Sofern solche Anträge von einer Untergliederung oder von einem Mitglied gestellt werden, kann das Präsidium eine Abschrift des dem Antrag zugrunde liegenden Protokolls der jeweiligen Delegiertenversammlungen verlangen.

§ 13 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung des SKU, die nicht der Satzung und den Ordnungen des RSB widersprechen dürfen, können mit einer ¾-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen von der Delegiertenversammlung des SKU beschlossen werden.
Um die Mindestanforderung des RSB zu prüfen, bedürfen die Änderungen der Zustimmung des RSB.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des SKU oder bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit wird das Vereinsvermögen an die Schützenvereine SV Nassau e.V., SG Winden e.V., SV Eppenrod e.V., SV Bad Ems e.V., SV Diez-Freiendiez e.V., SV Hahnstätten e.V., KKSV Singhofen e.V., SV Rettert e.V., SSV Netzbach e.V., SV Langenscheid e.V., SV Holzheim e.V., SV Esterau Holzappel e.V., SV Heistenbach e.V., SV Ergeshausen e.V. für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, sofern diese zum Auflösungszeitpunkt die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung für den Schützenkreis 11.5 Unterlahn e.V. tritt mit Beschluss der Kreisdelegiertenversammlung am 11.März 2012 in Holzappel in Kraft.
Erste Änderung in der Kreisdelegiertenversammlung am 29.06.2012 in Winden.
Zweite Änderung in der Kreisdelegiertenversammlung am 12.06.2022 in Eppenrod.
Dritte Änderung in der Kreisdelegiertenversammlung am 19.03.2023 in Eppenrod.
Diese Satzung wurde unterzeichnet von folgenden Vereinsdelegierten:

Gerhard Kasper SV Eppenrod
Stefan Größer SV Ergeshausen
Roland Hennig SV Nassau
Alexander Rink SV Esterau Holzappel
Harald Hermes SV Langenscheid
Rüdiger Hees KK SV Singhofen
Bernhard Meyer SSV Netzbach
Holger Löber SV Diez-Freiendiez

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